Dienstag, 03. April 2012 19.30 – 21.00 Uhr In meinem Kalender speichern

Mit zweierlei Maß?

Libyen, Syrien und das Prinzip der „Schutzverantwortung“

Seit 2005 gehört die „Schutzverantwortung“ („Responsibility to Protect“, kurz R2P) zum Kanon der Vereinten Nationen. Damit hat sich die internationale Gemeinschaft entschieden, staatliche Souveränität neu zu
definieren: Seither gehört dazu auch die Verantwortung eines Staates, seine Bürger/innen vor Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu schützen. Versagt ein Staat dabei oder begeht diese Verbrechen gar
selbst, kann die Internationale Gemeinschaft eingreifen.

Die Resolution 1973 des UN-Sicherheitsrates vom 17. März 2011, mit der die Einrichtung einer Flugverbotszone und militärische Maßnahmen zum Schutz der libyschen Zivilbevölkerung autorisiert wurden, bezog sich auf
das Prinzip der „Schutzverantwortung“. In der Folge sorgten die Angriffe der Nato-Länder für einen militärischen Sieg der libyschen Aufständischen über das Gaddafi-Regime. Ende 2011 formulierte die brasilianische Regierung – stellvertretend für viele andere – Bedenken bei der Auslegung der R2P: „Der Eindruck wächst, dass das Konzept der ’Schutzverantwortung‘ für andere Zwecke als den Schutz von Zivilisten missbraucht werden könnte, zum Beispiel für die Herbeiführung eines Regimewechsels.“ Sie verlangte ein strengeres Monitoring der eingeleiteten Maßnahmen und deren strikte Beschränkung auf die festgelegten Ziele.

Bewegte in Libyen der Schutz der Bevölkerung in der Rebellenhochburg Bengasi vor den angekündigten Angriffen der Gaddafi-Truppen den Sicherheitsrat zum Handeln, so kann er sich im Falle Syriens noch nicht
einmal auf eine Verurteilung der Gewalt einigen. Die Vetomächte Russland und China haben bislang jede Resolution vereitelt. Wie weit trägt also das Konzept der „Schutzverantwortung“, wenn politische und ökonomische Interessen starker Mächte im Sicherheitsrat seine Anwendung einmal zulassen und einmal nicht? Ist ein völkerrechtliches Prinzip überhaupt zuverlässig durchzusetzen, wenn die letzte Entscheidungsinstanz kein Gericht ist, sondern der Sicherheitsrat? Taugt das R2P-Prinzip, ja das Völkerrecht überhaupt, wirklich zum Schutz von Menschenleben? Wie könnte das Völkerrecht weiterentwickelt werden, was müsste sich an Entscheidungsstrukturen ändern, um wirksameren Schutz zu gewährleisten? Und wie steht es mit der internationalen Krisenprävention, um ein Eingreifen in letzter Sekunde gar nicht erst nötig werden zu lassen?